Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Randack Spezialschrauben GmbH gelten für alle Unternehmen der Randack-Gruppe.

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß

  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen legen die Rechte und Pflichten der Randack Spezialschrauben GmbH, Delsterner Straße 148 e, 58091 Hagen (im weiteren Randack GmbH) und des Kunden bezüglich der Lieferverträge für alle Produkte, insbesondere Spezialschrauben und mit diesen verbundene zusätzliche Materialien sowie Leistungen, Beratung und Dienstleistungen fest, die die Randack GmbH für den Kunden erbringt.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen und sämtliche Leistungen, Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen unter Einschluss von Werkverträgen und unabhängig von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich und per e-mail) der Be-stellung sowie der Lieferzusage der Randack GmbH, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist. Eine Vereinbarung über die Verwendung von elektronischen Signaturen kann mit der Randack GmbH nur durch schriftlichen Vertrag getroffen werden.
  3. Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für ihre Wirksamkeit bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Randack GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung der Randack GmbH erkennt der Kunde die Bedingungen an. Dies gilt auch, wenn die Bestellung aufgrund eines von der Randack GmbH abgegebenen Angebotes erfolgt.
  4. Angebote der Randack GmbH verste-hen sich immer als freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten der Randack GmbH werden erst durch schriftliche Bestätigung von der Randack GmbH bzw. ihrem Geschäftsführer verbindlich.
  5. Für die Wirksamkeit der mit der Randack GmbH abzuschließenden Verträge wird die Schriftform vereinbart, durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis nicht aufgehoben werden.
  6. Angaben und technische Daten, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse, Preislisten, sonstige Drucksachen, Dateien, Softwareprogramme usw. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Sie sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Irrtumsbedingte Fehler dürfen von der Randack GmbH berichtigt werden, ohne dass die Randack GmbH für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit der Produkte der Randack GmbH verändern. Änderungen berechtigen nicht zur Beanstandung oder zum Rücktritt.
  7. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris, in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
  8. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigen-schaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Beschreibung oder schriftlicher Auftragsbestätigung.
  9. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch die Randack GmbH als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Er-klärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.

II. Preise

  1. Es gelten die von der Randack GmbH schriftlich bestätigten Preise, die sich netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer verstehen. Zudem trägt der Kunde anfallende Kosten/Gebühren/Abgaben für Fracht, Steuern oder Transport incl. solcher für Akkreditive oder andere zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente sowie Verpackung. Die Verpackung ist frachtfrei an die Randack GmbH zurückzusenden, ausgenommen Einwegverpackungen.
  2. Die Einräumung von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
  3. Die Randack GmbH behält sich das Recht zur Anhebung der vereinbarten Preise vor, wenn vom Datum der Auftragsbestätigung bis zur Ausführung der Lieferung aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle der Randack GmbH stehenden wesentlichen Preisentwicklungen oder aufgrund der Preisänderung bei Lieferanten dies notwendig wird (z.B. Anti-Dumping, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Anstieg von Material/Herstellungskosten).
  4. Für die Berechnung des Preises ist die beim Lieferwerk/Lager festgestellte Stückzahl sowie Gewicht der geeichten Waagen der Randack GmbH oder sonstige branchenübliche Berechnung maßgebend.
  5. Der Preis wird in € festgesetzt und ist in dieser Währung an die Randack GmbH zu bezahlen, falls nicht entgegenstehendes mit der Randack GmbH vereinbart wird. Ansonsten behalten die Verträge ihre Gültigkeit.

III. Zahlungsbedingungen/Akkreditive

  1. Die sofort fälligen Rechnungen der Randack GmbH sind bis spätestens zum
  2. des der ersten Lieferung folgenden Monats ohne Abzug auszugleichen. Scheckzahlungen und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber - Vereinbarung vorausgesetzt - unter Ausschluß der Haftung der Randack GmbH für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsgemäßheit der Vorlage oder des Protestes angenommen. Eine Stundung von Rechnungsbeträgen ist damit, auch mit der generellen Annahme von Wechseln, nicht verbunden. Im Verzugsfall ist die Randack GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
  3. Die Forderungen der Randack GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sowie unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder andere Umstände eintreten, anhand derer erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Randack GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Die Randack GmbH ist dann berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit zu verlangen. Vorkasse verlangt die Randack GmbH nur, wenn der Kunde nicht ausreichend und rechtzeitig Sicherheit leistet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  4. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen.

IV. Aufrechnung

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur zu, als seine Gegenansprü-che unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Randack GmbH gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der Saldoforderungen, behält sich die Randack GmbH das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt ebenso für zukünftige und bedingte Forderungen und Zahlungen, insbesondere, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Rechnungshinweise werden von der Randack GmbH grundsätzlich nicht akzeptiert. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser.
  2. Die Randack GmbH ist zur Abtretung der ihr gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
  3. Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe Eigentum der Randack GmbH, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Randack GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die Randack GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe-haltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der Randack GmbH das Miteigentum anteilig an neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Randack GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde der Randack GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Randack GmbH. Miteigentumsrechte der Randack GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne von V.1
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an die Randack GmbH abgetreten werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Randack GmbH berechtigt und nur unter der Bedingung, daß er sich gegenüber der Randack GmbH nicht in Verzug befindet. Darüber hinaus darf die Randack GmbH im Falle des Verzuges des Kunden die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Kunde ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet. In der vorläufigen Rücknahme durch die Randack GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die Randack GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.
  5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Randack GmbH abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von V.
  6. Die Randack GmbH nimmt die Abtretung an.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren weiterveräußert, so wird der Randack GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zur Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Randack GmbH Miteigentumsanteile gemäß V.
  8. hat, wird der Randack GmbH ein dem Miteigentumsanteil der Randack GmbH entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag entsprechend dem Wert der Lieferung von der Randack GmbH anteilig im voraus an die Randack GmbH abgetreten. Die Randack GmbH nimmt die Abtretung an.
  9. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs seitens der Randack GmbH spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von ihrem Widerrufsrecht wird die Randack GmbH Gebrauch machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, ihren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf Verlangen der Randack GmbH ist der Kunde verpflichtet, seine eigenen Kunden sofort von der Abtretung an die Randack GmbH zu unter-richten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Randack GmbH den verlängerten Eigentumsvorbehalt Drittschuldnern anzeigen und die Forderung selbst einziehen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet der Randack GmbH hierfür die erforderlichen Unterlagen (Rechnungskopien usw.) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Randack GmbH über die Höhe der noch bestehenden Forderung zu unterrichten.
  10. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, welche der Randack GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert ihrer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Randack GmbH sofort fällig. Zur Verfolgung eines einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Kunde die Randack GmbH bereits jetzt, seine Betriebsräume oder sonstigen Lagerstätten zu betreten, sämtliche Unterlagen, die für eine Identifizierung des von der Randack GmbH gelieferten Materials in Betracht kommen können, ansehen zu lassen, die entsprechenden Materialien zu kennzeichnen, aufzulisten und die gelieferte Ware an sich zu nehmen. Die Randack GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag und erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
  11. Die Randack GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Eine evtl. zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens zum Wiederverkaufspreis vorgenommen. Wurden die Transportkosten von der Randack GmbH getragen, so wird die Gutschrift um die tatsächlich entstandenen Frachtkosten gemindert. Ebenso ist die Randack GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr bis zur Höhe von 15 % der Bestellsumme in Abzug zu bringen, es sei denn, höhere Kosten können von der Randack GmbH nachgewiesen werden.
  12. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  13. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde die Randack GmbH unverzüglich unter Angabe des Pfandgläubigers zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht durch Dritte ersetzt werden.
  14. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u. a.) insgesamt um mehr als 10 %, so kann der Kunde insoweit die Freigabe von Sicherheiten verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft die Randack GmbH.
  15. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Randack GmbH unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, sowie im von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Erwerbsverpflichtete zustehen, an die Randack GmbH im voraus ab. Die Randack GmbH nimmt die Abtretung an.
  16. Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualver-bindlichkeiten, welche die Randack GmbH im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
  17. Läßt das Recht des Landes, in welches die Vorbehaltsware vertragsgemäß verbracht wurde, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, so kann die Randack GmbH alle vergleichbaren Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

B. Ausführung der Lieferung

I. Ausführung der Lieferung/Lieferfristen und Termine/höhere Gewalt und sonstige Behinderungen.

  1. Vertragsgegenstand ist, sofern nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, die Herstellung und der Handel mit Schraub- und Spannelementen aus Stahl und Eisen sowie aus allen anderen verwendbaren Werkstoffen.
  2. Die Lieferverpflichtung der Randack GmbH steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht vertragsgemäße oder verspätete Belieferung ist durch die Randack GmbH verschuldet. Hiervon ausgenommen ist ein Vertretenmüssen "im Sinne der leichten Fahrlässigkeit". Die Randack GmbH ist durch den Umfang und die Zusammenstellung des Auftrages hinsichtlich der Reihenfolge und des Zeitpunktes der Lieferung nicht gebunden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist jeder Bestellungsbestandteil eine Gesamtlieferung.
  3. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden, ansonsten sind Angaben zu Lieferzeiten und -terminen annähernd. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Randack GmbH und gelten bei Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Randack GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart und branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
  5. Wenn der Kunde vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, ist die Randack GmbH berechtigt, ihre Lieferfristen und -termine - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden - entsprechend den Bedürfnissen ihres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. Wünscht der Kunde nach Versendung des Liefer-gegenstandes Änderungen, so gehen die für die Ausführung dieser Änderung erforderlichen Kosten, etwa die entstehenden Mehrkosten und Kosten des Personalaufwandes zu Lasten des Kunden. Sind weitere Genehmigungen Voraussetzung für die Durchführung der vom Kunden gewünschten Änderungen, so ist die Randack GmbH erst zur Durchführung der Änderungen verpflichtet, wenn der Kunde die erforderlichen Genehmigungen schriftlich vorlegt.
  6. Vor Lieferung außerhalb eines Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde der Randack GmbH seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung durchführt. Bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Kunden, seinem Beauftragten oder einen Dritten, hat der Kunde der Randack GmbH einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Randack GmbH, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch folgende Fälle gleich, nämlich währungs-, handelspolitische und sonstige Maßnahmen, Streiks in eigenen und fremden Betrieben, Aussperrungen, von der Randack GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung oder kriegsgleiche Handlungen sowie alle sonstigen Umstände, welche, ohne von der Randack GmbH verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der Randack GmbH, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
  8. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Vertragsausführung in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen, Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind jedoch ausgeschlossen.
  9. Die Randack GmbH gerät nicht in Verzug, solange der Kunde in Verzug ist. Rechtzeitig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist die Randack GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach ihrer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen - notfalls im Freien - zu lagern und als sofort geliefert zu berechnen.
  10. Abholaufträge sind, auch wenn sie Abrufaufträge i.S. von III.
  11. sind, innerhalb von 180 Tagen seit Auftragsbestätigung abzuwickeln. Nach Fristablauf ist die Randack GmbH berechtigt, nach Maßgabe des Abschnitts B.I.
  12. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu verfahren. An Stelle der vorhan-denen Möglichkeiten kann die Randack GmbH nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

II. Versand/Verpackung und Gefahrübergang

  1. Die Randack GmbH bestimmt den Versandweg und die Versandmittel sowie die Spedition und Frachtführer. Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlagen zu Lasten des Kunden. Zur Sicherung gegen Schäden werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden Versicherungen abgeschlossen.
  2. Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware ab Werk oder ab Lager geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch des zufälligen Untergangs, auch bei FOB- und CIF-Geschäften auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt die Randack GmbH nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden.
  3. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- oder Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch entsprechend befugte Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG oder Deutsche Post AG feststellen zu lassen.
  4. Wird ohne Verschulden der Randack GmbH der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die Randack GmbH nach Rücksprache berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

III. Mängelansprüche

  1. Die Randack GmbH leistet unter Ausschluß weiterer Anspüche Gewähr für die Einhaltung ausdrücklich übernommener Garantien sowie für Herstel-lung und fehlerfreies Material z.Zt. des Gefahrübergangs in der Weise, dass die Randack GmbH Teile ihrer Lieferung, die infolge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, entweder unentgeltlich nachbessert oder neu liefert. Ersetzte Teile werden Eigentum der Randack GmbH. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute oder ersetzte Teile leistet die Randack GmbH im gleichen Umfang Gewähr wie für den üblichen Liefergegenstand. Eine Haftung für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang wird nicht übernommen.
  2. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, wie z.B. Mehrarbeit und Feiertagsarbeit, Nacht- und Nachtschichtarbeit gehen zu Lasten des Kunden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner bezieht sich die Gewährleistung nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Ein-flüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der Randack GmbH entstanden sind.
  3. Der Kunde hat die von der Randack GmbH gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offene Mängel - auch das Fehlen etwaiger garantierter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Unterläßt der Kunde die form- und fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei der Randack GmbH an, mit Ablauf von 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme sind Mängelrügen ausgeschlossen.
  4. Inhalte einer vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck beinhalten keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  5. Der Kunde hat der Randack GmbH bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Dies gilt insbesondere für den Ausbau von beanstan-deten Teilen und vor Beginn von etwaigen Instandsetzungsarbeiten. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großen Schadens hat die Randack GmbH den gerügten Mangel sofort zu überprüfen.
  6. Kommt der Kunde den unter B.III.3.und
  7. dargelegten Verpflichtung nicht nach oder nimmt dieser ohne die Zustimmung der Randack GmbH Veränderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert der Kunde etwaige Gewährleistungsansprüche. Auf Verlangen ist der Randack GmbH die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf deren Kosten zur Verfügung zu stellen.
  8. Die durch unberechtigte Mängelrüge entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen werden nicht anerkannt.
  9. Bei Waren, die als deklariertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  10. Soweit die Randack GmbH gegenüber ihren Kunden als Material- und Teilelieferant auftritt, unterliegt sie keiner Haftung nach § 478 BGB.
  11. Erkennt der Kunde den Eigentumsvorbehalt der Randack GmbH nicht an und geriert er sich im Auftritt nach außen selbst als Hersteller oder erweckt er dadurch diesen Anschein, gilt er als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.
  12. Qualitätsicherungsklauseln oder kaufmännischen bestmöglichen Verpflichtungen für Lieferungen der Randack GmbH durch AGB des Kunden werden ausdrücklich widersprochen. Diese können mit der Randack GmbH nur schriftlich und individuell vereinbart werden.
  13. Den AGB des Kunden, die eine Konventionalstrafe für dessen Lieferanten bei einem Lieferverzug vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen.
  14. Eine Haftung für Schäden aus fehlerhaften Ursprungsnachweisen übernimmt die Randack GmbH nur dann, wenn für die Ursprungsnachweise ausdrücklich eine Garantie übernommen worden ist.
  15. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Randack GmbH beginnt mit dem Tag der Ablieferung.
  16. Soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist, stellen alle Angaben über die Produkte der Randack GmbH, insbesondere in Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Garantien im Sinne von § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
  17. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen, deren Zweck ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden wäre, stehen dem Kunden nur aufgrund von vorsätzlichem Verhalten und groben Verschulden des Geschäftsführers der Randack GmbH, ihrer leitenden Angestellten und ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen zu. Für einfaches Verschulden haftet die Randack GmbH nur, wenn sich das einfache Verschulden auf eine erhebliche, d.h. vertragswesentliche Pflichtverletzung der Randack GmbH bezieht. Der zu leistende Schadensersatz ist auf typischerweise bei Geschäften in der abgeschlossenen Art vorhersehbar entstehende Schäden begrenzt.
  18. Liegt Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Gattungssache vor, so unterfallen Schadensersatzansprüche der allgemeinen Haftungsvereinbarung. Eine verschuldensunabhängige Haftung scheidet aus.
  19. Erst wenn ein Schadensersatzverlangen unmißverständlich schriftlich geltend gemacht wird, erlischt der Anspruch auf Erfüllung gemäß § 281 Abs. 4 BGB.
  20. Die Haftungshöchstgrenze für Schäden im Sinne der §§ 414 Abs. 2, 449 Abs. 2 HGB wird auf 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Für darüber hinaus gehende Schäden hat der Kunde selber Versicherungsschutz zu stellen.

C. Sonstiges

I. Ausfuhrnachweise/Schutzrechte etc.

  1. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde der Randack GmbH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Die anwendungstechnische Beratung der Randack GmbH in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, jedoch nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden insbesondere nicht von der eigenen Prüfung der von der Randack GmbH gelieferten Produkte auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  3. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Profilen, Druckvorlagen und sonstigen Unterlagen, die der Kunde unmittelbar von der Randack GmbH oder durch Dritte erhalten hat, hat die Randack GmbH Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden noch vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind auf Verlangen zurück zu senden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden daran ist ausgeschlossen.
  4. Der Kunde wird die Randack GmbH wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten wie Marken usw. freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt von der Randack GmbH.

II. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist für alle vertraglichen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, aus dem die Randack GmbH liefert. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß ist Hagen. Die Randack GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Randack GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
  2. April 1980 über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrechtsabkommen oder - Konvention) ist ausgeschlossen.
  3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen der
  4. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht.

III. Datenschutz

Die Randack GmbH weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass sie die Daten des Kunden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.

IV. Schlußbestimmung

Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


Stand: 24. Mai 2005